„ … Diejenigen, die an der Abgabe des Kaufangebots interessiert sind, haben das Recht, die versteigerten Güter innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antrag zu prüfen. Die Anfrage erfolgt über das Portal der öffentlichen Versteigerungen und darf keinem anderen als dem Verwahrer bekannt gegeben werden. Die Prüfung der Güter erfolgt auf eine Art und Weise, die die Vertraulichkeit der Identität der Interessenten gewährleistet und verhindert, dass diese miteinander in Kontakt treten.“